Breite, extensiv bewirtschaftete Uferstreifen mit standortgerechter Ufervegetation
Regelung bis 2011
Der Bund fordert für den ökologischen Leistungsnachweis in der Landwirtschaft ( Direktzahlungsverordnung, DZV SR 910.13 ) entlang von Fliessgewässern einen Grün- oder Streuflächenstreifen oder ein Ufergehölz von mindestens 6 Metern Breite. Auf den ersten 3 m dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, auf den zweiten 3 m dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebraucht werden.
Extensivieren oder brachlegen von Uferstreifen
Meist befindet sich auf solchen Uferstreifen "nur" eine extensiv bewirtschaftete Wiese oder Weide. Werden diese Streifen jedoch mit einer standortgerechten Vegetation ausgestattet - Weichholzanteil 30-50 % - kann gleichzeitig auch der Frassdruck auf landwirtschaftliche Kulturen vermindert werden.
Neue Regelung seit 2011
Das revidierte Gewässerschutzgesetzt (GSchG SR 814.20) und die Gewässerschutzverordnung (GSchV SR 814.201) sehen in Zukunft vor, dass zahlreiche Gewässer revitalisiert werden und dass sämtliche Gewässer in Abhängigkeit ihrer Sohlenbriete mehr Uferraum erhalten sollen. Die Kantone müssen demnach den Gewässerraum nach Schlüsselkurve ( Leitbild Fliessgewässer Schweiz ) sicherstellen und Gewässer bestimmen, die vorrangig revitalisiert werden sollen. Die Kosten für diese Massnahmen sollen von Bund (65 %) und Kantonen (35 %) finanziert werden. Wird der Gewässerraum in Zukunft konsequent respektiert werden auch Konflikte mit dem Biber viel seltener auftreten.
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