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Breite, extensiv bewirtschaftete Uferstreifen mit standortgerechter Ufervegetation
Aktuelle Regelung
Der Bund fordert für den ökologischen Leistungsnachweis in der Landwirtschaft ( Direktzahlungsverordnung, DZV SR 910.13) entlang von Fliessgewässern (...) ein Grün- oder Streuflächenstreifen oder ein Ufergehölz von mindestens 6 Metern Breite (...). Auf den ersten 3 m dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, auf den zweiten 3 m dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebraucht werden.
Extensivieren oder brachlegen von Uferstreifen
Meist ist auf solchen Uferstreifen "nur" eine extensiv bewirtschaftete Wiese oder Weide. Werden diese Streifen jedoch mit einer standortgerechten Vegetation ausgestattet - Weichholzanteil 30-50 % - kann gleichzeitig auch der Frassdruck auf landwirtschaftliche Kulturen vermindert werden.
Neue Regelung ab 2011
Diese Massnahmen kann z. B. im Rahmen von ÖQV-Projekten finanziert werden. Der Gegenvorschlag Schutz und Nutzung der Gewässer zur Volksinitiative «Lebendiges Wasser» Renaturierungs-Initiative) sieht in Zukunft eine Revitalisierungspflicht von Gewässern für die Kantone vor. Die Kantone müssen demnach den Gewässerraum nach Schlüsselkurve ( Leitbild Fliessgewässer Schweiz ) sicherstellen und Gewässer bestimmen, die vorrangig revitalisiert werden sollen. Die Kosten für diese Massnahmen sollen von Bund (65 %) und Kantonen (35 %) finanziert werden. Wird der Gewässerraum in Zukunft konsequent respektiert werden auch Konflikte mit dem Biber viel seltener auftreten.
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